1.1 Die Gesellschaft CTR Atmospherica Aviation a.s. (im Folgenden nur Gesellschaft genannt) besitzt eine von der Zivilluftfahrtbehörde unter der Nr. CZ-64 erteilte Lizenz für das Betreiben des gewerblichen Luftverkehrs (mit Luftfahrzeugen).
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen ohne vorherige Ankündigung zu ändern.
1.2 Angaben über die Gesellschaft (Dienstleister)
CTR Atmospherica Aviation a.s.
mit Sitz in Seifertova 2919/12, Prag 3 Žižkov 130 00
IdNr.: 26456176, USt-IdNr.: CZ26456176
eingetragen im Handelsregister beim Stadtgericht Prag, Sektion B, Teil 7220
1.3 Die von der Gesellschaft erbrachte Beförderung wird von den folgenden Dokumenten geregelt:
2.1 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Gesellschaft sind für alle Flüge gültig, die vom Kunden bestellt und von der Gesellschaft bestätigt wurden, bzw. für die ein Vertrag (im Folgenden „Chartervertrag“ genannt) abgeschlossen wurde.
2.2 Die Vertragsparteien können im Rahmen eines Flugauftrags besondere Beförderungsbedingungen festlegen. Die besonderen Bedingungen müssen im Chartervertrag schriftlich erfasst und von der Gesellschaft bestätigt werden.
2.3 Die von der Gesellschaft realisierten Flüge werden durch keine allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden geregelt.
3.1 Mit dem Abschluss eines Chartervertrages garantiert die Gesellschaft, ein Flugzeug mit ausreichender Kapazität zur Verfügung zu stellen, damit die im Chartervertrag angegebene Anzahl von Fluggästen befördert werden kann. Die Gesellschaft darf, falls erforderlich, das vereinbarte Flugzeug jederzeit durch ein anderes geeignetes Flugzeug derselben oder einer höheren Kategorie ersetzen.
3.2 Die Gesellschaft ist verpflichtet, nur die Anzahl von Fluggästen zu befördern, die im Chartervertrag angegeben ist, und nur die Fluggäste, die der Kunde in der Passagierliste angegeben hat.
3.3 Eine höhere als im Chartervertrag angegebene Anzahl von Fluggästen wird von der Gesellschaft nur dann befördert, wenn es die Bedingungen zum Zeitpunkt des Antritts der Beförderung ermöglichen und wenn es von der Gesellschaft genehmigt wurde. Infolge einer höheren Anzahl von Fluggästen kann der Beförderungspreis erhöht werden.
4.1 In dem im Chartervertrag angegebenen Flugpreis ist inbegriffen:
4.2 Im Flugpreis sind nicht inbegriffen:
5.1 Der volle Flugpreis muss spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Abflug auf das im Chartervertrag angegebene Konto der Gesellschaft überwiesen werden, sofern zwischen der Gesellschaft und dem Kunden nicht anders vereinbart. Falls der Chartervertrag weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug abgeschlossen wurde, muss der volle Flugpreis sofort nach dem Abschluss des Chartervertrages bezahlt werden.
5.2 Zuschläge zum Flugpreis, bzw. Zuschläge, die sich aus einer Flugpreiserhöhung ergeben, sind aufgrund einer innerhalb von 5 Tagen fälligen Rechnung zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.
5.3 Die Rechnungen müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an einen Steuerbeleg enthalten. Bei einem Verzug mit Rechnungszahlung ist die Gesellschaft berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in einer Höhe von 0,05% für jeden Verzugstag in Rechnung zu stellen.
5.4 Stornogebühren
Sofern im Chartervertrag oder in einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden nicht anderes angegeben ist, werden bei Stornierung eines bestätigten Fluges durch den Kunden oder entsprechend des Abs. 6.4.1. die folgenden Stornogebühren in Rechnung gestellt:
a) bis zu 7 Tage vor dem Abflug 500 EUR;
b) weniger als 7, aber mehr als 2 Tage vor dem Abflug 30% des Flugpreises;
c) weniger als 48, aber mehr als 24 Stunden vor dem Abflug 60% des Flugpreises;
d) weniger als 24 Stunden vor dem Abflug 80% des Flugpreises;
e) nach der im Chartervertrag angegebenen Abflugzeit 100% des Flugpreises.
Falls im Rahmen des Chartervertrags mehr als ein Flug vereinbart wurde, gelten die oben genannten Bedingungen nur für den ersten bestätigten Flug. Bei Stornierung des zweiten oder eines weiteren bestätigten Fluges wird eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des Flugpreises erhoben, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung, sofern zwischen der Gesellschaft und dem Kunden nicht anders vereinbart wurde.
Falls der Flugpreis vom Kunden bereits bezahlt wurde, erstattet die Gesellschaft dem Kunden den gezahlten Betrag nach Abzug der Stornogebühr, deren Höhe gemäß den oben genannten Stornobedingungen festgelegt wurde, und zwar innerhalb von 7 Werktagen nach der Stornierung eines bestätigten Fluges durch den Kunden. Für die Rückerstattung des Betrags verwendet die Gesellschaft in erster Linie dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde für die Zahlung des Flugpreises verwendet hat.
Falls der Flugpreis vom Kunden noch nicht bezahlt wurde, stellt die Gesellschaft dem Kunden eine Rechnung für die Stornogebühr aus, deren Höhen gemäß den oben genannten Stornobedingungen festgelegt wird. Die Rechnung ist innerhalb von 5 Tagen nach dem Ausstellungdatum fällig.
6.1 Die Gesellschaft sorgt für die Realisierung der Flüge gemäß dem abgeschlossenen Chartervertrag, sofern zwischen der Gesellschaft und dem Kunden nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde oder sofern die im Abschnitt 6.3 genannten Umstände höherer Gewalt oder im Abschnitt 6.4 genannten Umstände nicht auftreten. Alle Änderungen müssen von beiden Vertragsparteien schriftlich genehmigt werden. Die Schriftform ist auch bei Rechtshandlungen mittels elektronischer Post (E-Mail) eingehalten.
6.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nichteinhaltung der vereinbarten Antrittszeiten der Beförderung durch die Fluggäste die Möglichkeit der weiteren Beförderung beeinträchtigen, zu Verspätungen oder zu Annullierungen des Fluges führen und zusätzliche Kosten verursachen kann. Obwohl sich die Gesellschaft bemüht, die ursprüngliche Abflugzeit einzuhalten, können betriebliche Umstände oder Einschränkungen der Dienstleistungen der Besatzung zu erheblichen Abweichungen von der ursprünglich bestätigten Abflugzeit, bzw. zu Annullierung des Fluges führen.
6.3 Höhere Gewalt
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, den Flug oder einen Teil des Fluges zu annullieren, umzuleiten und, wenn es die Zeit erlaubt, zu verschieben oder zu verspäten, falls der Flug aus den von der Gesellschaft nicht zu vertretenden Gründen nicht realisiert werden kann. Solche Gründe sind unter anderem, sondern nicht ausschließlich, höhere Gewalt, meteorologische Bedingungen, Betriebseinschränkungen, technische Fehler, Streike, Aufstände, Embargos, Kriege, feindliche Handlungen oder Unruhen und deren direkte oder indirekte Folgen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich, drohend oder lediglich gemeldet sind.
Falls eine Landung auf dem Zielflughafen aus den oben genannten Gründen nicht möglich ist, gilt der Chartervertrag zum Zeitpunkt als erfüllt, wann das Flugzeug auf einem Ausweichflughafen landet. Der Chartervertrag gilt auch in den Fällen als erfüllt, wenn die Landung des Flugzeugs aus den oben genannten Gründen nicht auf dem für den Abflug vorgesehenen Flughafen möglich ist und die Landung auf einem Ausweichflughafen erfolgt, von dem aus der Kunde zum Zielflughafen befördert werden kann.
Falls der Flug aus den in diesem Absatz genannten Gründen annulliert oder verkürzt wird, wird der Gesamtpreis des Fluges um den Preis der annullierten Strecken oder Teile davon angemessen erniedrigt. Der proportionale Preisteil, um den der Gesamtpreis des Fluges erniedrigt wurde, wird dem Kunden innerhalb von 7 Werktagen nach Realisierung des Fluges rückerstattet. Für die Rückerstattung des Betrags verwendet die Gesellschaft in erster Linie dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde für die Zahlung des Flugpreises verwendet hat.
6.4 Annullierung des Fluges und Verweigerung der Beförderung
6.4.1 Annullierung des Fluges durch die Gesellschaft
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, den Flug zu annullieren, wenn:
a) ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Chartervertrag vereinbarten oder in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen genannten Bedingungen durch den Kunden vorliegt, oder
b) der Kunde oder ein Fluggast auf einer Sanktionsliste der Tschechischen Republik, der Europäischen Union und der OVN aufgeführt ist, oder
c) die Realisierung des Fluges gegen eine Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisierenden (im Folgenden „Verordnung“ genannt) in der Fassung späterer Verordnungen (EU) des Rates zur Änderung der Verordnung verstoßen würde.
Falls der Flug gemäß diesem Absatz annulliert wird, ist die Gesellschaft berechtigt, dem Kunden Stornogebühren gemäß dem Absatz 5.4 in Rechnung zu stellen.
Der Kommandant ist letztendlich für die Realisierung des Fluges verantwortlich und darf den Flug aus Sicherheitsgründen oder technischen Gründen annullieren oder beschließen, auf einem anderen als dem im Chartervertrag bestätigten Flughafen zu landen. In solchen Fällen ist die Gesellschaft für die entstandenen Schäden nicht verantwortlich, siehe Absatz 6.3.
6.4.2 Verweigerung der Beförderung
a) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beförderung eines Fluggastes, eines Gepäcks oder einer Fracht zu verweigern, falls eine solche Beförderung die Sicherheit des Flugzeugs gefährden oder die geltenden Gesetze und Vorschriften verletzen könnte. Die Gesellschaft ist ebenso berechtigt, die Beförderung eines Fluggastes zu verweigern, der ablehnt, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, oder der die Beförderung wesentlich stört.
b) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Passagiers zu verweigern, wenn er
Personen mit Behinderungen und mit Mobilitäts- und Orientierungseinschränkungen:
7.1 Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union müssen alle Fluggäste einen gültigen Personalausweis vorlegen; bei Reisen in andere Länder außerhalb der EU ist es nötig, einen gültigen Reisepass und, falls erforderlich, auch ein gültiges Visum vorzulegen. Die Fluggäste sind dafür verantwortlich, dass die von den örtlichen Behörden am Reiseziel festgelegten Anforderungen bezüglich der Gültigkeit der Personalausweise oder der sonstigen Dokumente erfüllt werden.
7.2 Falls es für die Realisierung des Fluges von Dritten (Flughafenverfahren, Staatsbehörden) verlangt wird, ist die Gesellschaft berechtigt, vom Kunden bei Abschluss des Chartervertrages eine Passagierliste zu verlangen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Passagierliste der Gesellschaft zu übergeben, und zwar mit den folgenden Angaben: Name, Vorname, Nationalität, Geburtsdatum und Reisepassnummer (ggf. Visumnummer).
7.3 Beim Einsteigen ins Flugzeug wird die Crew der Gesellschaft ein Reisedokument verlangen, um die Identität der Fluggäste zu überprüfen. Wenn ein Fluggast mehr als ein Reisedokument besitzt, muss er dasselbe Dokument verwenden, das er bereits während des Fluges und beim Einsteigen ins Flugzeug vorgelegt hat, so dass die Dokumente identisch sind.
7.4 Gepäck
7.4.1 Die Gesellschaft wird sich bemühen, das Gepäck des Kunden zu befördern, sofern dies unter Berücksichtigung der Flugsicherheit, der Flugzeugkapazität und der geltenden Vorschriften zulässig ist. Falls Zweifel über mögliche Beförderung des Gepäcks bestehen, muss der Kunde die Gesellschaft informieren.
7.4.2 Die Gewichtsgrenzen des beförderten Gepäcks sind im Anhang angegeben. Die im Anhang angegebenen Grenzwerte sind indikativ, die Entscheidung über die Beförderung von Gepäckstücken im Flugzeug steht dem Kommandanten zu. Die Beförderung von Gepäckstücken, die die festgelegten Grenzen überschreiten, muss von der Gesellschaft ausdrücklich genehmigt werden und im Chartervertrag angegeben sein.
7.4.3 Die Gesellschaft lehnt die Gepäckstücke ab, deren Beförderung durch Gesetze oder Vorschriften verboten ist oder welche die Sicherheit des Flugzeugs oder der Fluggäste gefährden könnte. Diese Bestimmung ist insbesondere für Waffen und andere gefährliche Güter gemäß den ICAO-Bestimmungen (https://www.icao.int/safety/DangerousGoods) gültig. Die Crew ist berechtigt, den Inhalt des Gepäcks zu kontrollieren.
7.4.4 Die Gesellschaft befördert keine Tiere, sofern es im Chartervertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
7.4.5 Der Fluggast ist für die Erfüllung aller von den örtlichen Behörden geforderten Dokumente in Bezug auf das beförderte Gepäck und dessen Inhalt oder auf die mitgeführten Tiere allein verantwortlich.
8.1 Haftung der Gesellschaft
8.1.1 Die Haftung der Gesellschaft im internationalen Luftverkehr richtet sich nach dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ( sog. Übereinkommen von Montreal) und nach der Verordnung Nr. 2027/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002, die auf dem Übereinkommen von Montreal beruht und sowohl für den internationalen als auch für den nationalen Luftverkehr gilt.
8.1.2 Die Gesellschaft haftet bis zur Höhe des tatsächlichen Schadens, höchstens jedoch bis zum Höchstbetrag, der ihre Haftung begrenzt. Die Gesellschaft haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn.
8.1.3 Haftungsbeschränkung:
a) Die Gesellschaft haftet nicht für die durch Dritte verursachten Schäden;
b) Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden und für Nichteinhaltung der vereinbarten Bedingungen, die durch die folgenden Tatsachen verursacht werden:
(i) Höhere Gewalt;
(ii) meteorologische Bedingungen;
(iii) Umstände, die sich direkt oder indirekt aus behördlichen Vorschriften oder Maßnahmen ergeben;
(iv) Umstände, die die Gesellschaft keineswegs beeinflussen konnte;
c) Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden und für Nichteinhaltung der vereinbarten Bedingungen, die dadurch verursacht wurden, dass ihr die erforderlichen Genehmigungen (z.B. „Vorläufige Fluggenehmigung“ oder „Landeerlaubnis“ usw.) von den zuständigen Behörden nicht ausgestellt wurden;
d) Die Gesellschaft wird keine Ansprüche begleichen, die infolge Verspätungen von Fluggästen, Gepäck oder Fracht oder infolge der Landung auf einem Ausweichflughafen oder des Abflugs von einem Ausweichflughafen entstehen könnten, ausgenommen die Fälle, wenn diese Ansprüche auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Gesellschaft beruhen;
8.2 Verantwortlichkeit des Kunden
8.2.1 Der Kunde ist für die Einhaltung der Flugbedingungen verantwortlich, auch wenn er nur als Vermittler handelt.
8.2.2 Der Fluggast ist verpflichtet, seinen aktuellen Gesundheitszustand richtig einzuschätzen, insbesondere mögliche Herzkrankheiten, Bluthochdruck, Schwindel, Erkältung und anderes Unwohlsein, bzw. bei schwangeren Frauen ihren aktuellen Gesundheitszustand und das Beförderungsrisiko im Zusammenhang mit dem Stadium der Schwangerschaft. Sämtliche Risiken, die sich aus der Beförderung in diesem Zusammenhang ergeben, liegen in der Verantwortlichkeit des Fluggastes. Der Kommandant ist berechtigt, vor dem Flug eine schriftliche Bestätigung über die Flugtauglichkeit des Fluggastes oder einer für den Fluggast bevollmächtigten Person zu verlangen.
8.2.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Abflug über eventuelle Allergien der Fluggäste zu informieren.
8.2.4 Bei einer Verletzung von Fluggästen ist der Kunde verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich, spätestens unmittelbar nach Ende des Fluges, zu informieren.
Diese Allgemeine Beförderungsbedingungen treten in Kraft und werden wirksam am 16.12.2024.
Phenom 300/300E
Praetor 600
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Wir sind eine starke, solide Firma und sind Teil der CTR Group. Atmospherica Aviation ist bereits eine etablierte Marke, die für ihren perfekten Service, ihre Zuverlässigkeit und ihr Streben nach Perfektion bekannt ist. Auf unsere Erfahrung und unsere Professionalität können Sie sich verlassen.